Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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