OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2017
22 U 19/16
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 174; BGB § 463; GrdstVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 292/13

Zeitpunkt des Entstehens des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Grundstück

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 22 U 19/16

DRsp Nr. 2018/17260

Zeitpunkt des Entstehens des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Grundstück

1. Ist für die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages eine Genehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag sofort wirksam, ohne dass es noch eines Negativattests i.S. von § 5 GrdstVG bedarf. 2. Hat der Berechtigte neun Tage vor Ablauf der 2-Monats-Frist des § 510 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt: § 469 Abs. 2 BGB) die Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt, so ist die Zurückweisung dieser Erklärung wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde nicht mehr unverzüglich i.S. von § 174 BGB, wenn sie so spät erfolgt, dass der Berechtigte die Frist durch eine erneute Erklärung nicht mehr wahren kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (2 O 292/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beklagte und zu 2/3 der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.