BFH - Beschluss vom 04.12.2012
I R 42/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1046/09

Zeitpunkt des Zuflusses einer gewinnabhängigen Geschäftsführervergütung

BFH, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen I R 42/11

DRsp Nr. 2013/3854

Zeitpunkt des Zuflusses einer gewinnabhängigen Geschäftsführervergütung

1. NV: Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA hat eine ertragsabhängige Geschäftsführungsvergütung in dem Jahr als Ertrag zu erfassen, für das er die Vergütung bezieht. 2. NV: Eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG 1999 um die nach § 8 Nr. 4 GewStG 1999 dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile unterbleibt beim persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA auch dann, wenn die letztere von der Gewerbesteuer befreit ist.

1. Eine ergebnisabhängige Geschäftsführungsvergütung ist steuerlich in dem Jahr zu erfassen, für das sie anfällt, wenn der Anspruch unbeschadet seines zivilrechtlichen Entstehens wirtschaftlich zum Bilanzstichtag bereits hinreichend gesichert erscheint. 2. Als Vergütung für die Geschäftsführung verteilte Gewinnanteile sind nicht nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen, wenn sie bei der Gesellschaft infolge deren Steuerbefreiung nicht hinzugerechnet werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe