BFH - Urteil vom 21.12.2022
I R 11/20
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA USA 1989/2008 Art. 4; DBA USA 1989/2008 Art. 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG 2011;
Fundstellen:
AG 2023, 246
BB 2023, 1056
BFH/NV 2023, 624
DB 2023, 683
DStR 2023, 503
DStRE 2023, 375
IStR 2023, 282
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 488/17

Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitsentgelt bei Gewährung von Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

BFH, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen I R 11/20

DRsp Nr. 2023/3071

Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitsentgelt bei Gewährung von Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 - I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512). 2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden —ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung— zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.