BFH - Urteil vom 21.08.2012
IX R 55/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4754/08

Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen IX R 55/10

DRsp Nr. 2013/658

Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Pachtzahlungen, die von der Pächterin einer Fondsimmobilie an die am Immobilienfonds beteiligten Gesellschafter in Form von Hotelgutscheinen ("Wertschecks") erbracht werden und die die Gesellschafter zum Bezug von Hoteldienstleistungen der Pächterin berechtigen, sind als Einnahmen in Geldeswert bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fondsgesellschaft zu erfassen. 2. NV: Der für den Zufluss maßgebliche geldwerte Vorteil besteht in der möglichen Inanspruchnahme der versprochenen Hoteldienstleistungen und fließt erst im Zeitpunkt der Verwertung dieses Rechts zu.

Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder aus der Veräußerung von Pachtzinsforderungen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 EStG (BFH - IX R 60/02 - 14.10.2003). Diese sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, er also im Rahmen einer der Einkunftsarten wirtschaftlich über die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verfügen kann oder verfügt hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe