Streitig ist, ob bei der gemäß § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführenden Vergleichsberechnung auf den Kalendermonat abzustellen oder ob eine Jahresberechnung durchzuführen ist.
Die Kläger erhielten für ihren am 10.05.1975 geborenen Sohn Mirsad bis zum Beginn seiner Ausbildung im August 1996 Kindergeld iHv von monatlich 200,- DM. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 1996 (Streitjahr) beantragten sie, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen im gesamten Kalenderjahr noch einen Kinderfreibetrag für die Monate August bis Dezember zu gewähren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelte der Beklagte aufgrund einer Vergleichsrechnung, daß der Abzug eines Kinderfreibetrages nach dem geltenden Jahresprinzip günstiger sei als die Belassung des für sieben Monate ausgezahlten Kindergeldes. Er setzte daraufhin unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages von monatlich 522,- DM (= 6.264,- DM) und unter Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer auf 3.372,- DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
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