FG Münster - Urteil vom 19.12.2002
1 K 3599/98 Z
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

FG Münster, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 3599/98 Z

DRsp Nr. 2003/5634

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

1. Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 GewStG kommt nicht in Betracht, wenn am Ort der Betriebsstätten keine Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV beschäftigt werden. 2. Eine Zerlegung in einem besonderen Fall i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GewStG kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zerlegung nach den §§ 28-31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Erforderlich hierfür ist ein erhebliches Missverhältnis zwischen der fehlenden Zerlegung und den sich auf Grund der Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden ergebenden wirtschaftlichen Lasten.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf Grund des § 33 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf alle Städte und Gemeinden, in denen die Klägerin in den Streitjahren sog. Spielhallen unterhalten hat.

In den Streitjahren betrieb die Klägerin in den 86 Städten und Gemeinden, die diesem Verfahren beigeladen worden sind, insgesamt etwa 140 Spielhallen. Den Sitz ihrer Geschäftsleitung hatte die Klägerin in C, der Beigeladenen zu 1.