BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 98/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 800

Zeugenvernehmung

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 98/97

DRsp Nr. 1999/3494

Zeugenvernehmung

1. Lehnt ein Stpfl. es ab, dem FG den Namen des Ausstellers eines Schecks und nähere Einzelheiten über das der Scheckzahlung zugrunde liegende Geschäft der angeblichen Veräußerung eines Kunstgegenstandes mitzuteilen, und wird es dem FG damit unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen, entbindet dieses Verhalten das FG von der Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben (hier: Zeugenvernehmung).2. Verletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, erwachsen dem FG daraus keine weitergehende Amtsermittlungspflichten.

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.