BFH - Urteil vom 14.10.1998
X R 27/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 763

ZFH; § 10 h EStG

BFH, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen X R 27/96

DRsp Nr. 1999/3468

ZFH; § 10 h EStG

Nicht begünstigt nach § 10 h EStG ist die Schaffung einer Wohnung im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes selbst.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger ließen auf dem zuvor erworbenen Grundstück ein Zweifamilienhaus errichten, in dem sie seit Mitte November 1992 die untere Wohnung selbst nutzen. Die obere Wohnung überließen sie unentgeltlich ihrem 27jährigen Sohn zur Nutzung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 beantragten die Kläger, von den Herstellungskosten und den hälftigen Kosten für den Grund und Boden (insgesamt 462 022 DM) entsprechend dem Flächenverhältnis der beiden Wohnungen für die selbstgenutzte Wohnung (60 %) die Vergünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und für die Wohnung im Obergeschoß die steuerliche Förderung nach § 10h EStG (Bemessungsgrundlage: 277 213 DM bzw. 184 809 DM) zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Einkommensteuerbescheid für 1992 die Auffassung, die Voraussetzungen des § 10h EStG seien nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude begünstige. Der Einspruch der Kläger blieb insoweit ohne Erfolg.