BFH - Urteil vom 18.12.2019
III R 46/17
Normen:
EStG § 77;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 220
BFH/NV 2020, 690
DStRE 2020, 1041
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 148/16

Ziel eines Untätigkeitseinspruchs im Verfahren auf Festsetzung von KindergeldGegenstandswert des Untätigkeitseinspruchs

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen III R 46/17

DRsp Nr. 2020/6034

Ziel eines Untätigkeitseinspruchs im Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld Gegenstandswert des Untätigkeitseinspruchs

1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds. 2. NV: Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 – 5 K 148/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 77;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Gegenstandswerts für einen Untätigkeitseinspruch in einer Kindergeldsache im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).