Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 – 5 K 148/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist die Höhe des Gegenstandswerts für einen Untätigkeitseinspruch in einer Kindergeldsache im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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