BAG - Urteil vom 09.11.2021
1 AZR 278/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; Sozialplan v. 03.06.2016 Präambel Abs. 3; Sozialplan v. 03.06.2016 § 1 Nr. 1; Sozialplan v. 03.06.2016 § 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 112 Nr. 245
AuR 2022, 189
BB 2022, 563
DB 2022, 814
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 646
NZI 2022, 533
ZInsO 2022, 956
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 146/19
ArbG Hamburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 108/19

Zielsetzung eines SozialplansAuslegung eines Sozialplans bei unklarer Formulierung seines GeltungsbereichsEinzelfallbezogene Auslegung des Begriffs Personalabbau in einem Sozialplan

BAG, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 278/20

DRsp Nr. 2022/3427

Zielsetzung eines Sozialplans Auslegung eines Sozialplans bei unklarer Formulierung seines Geltungsbereichs Einzelfallbezogene Auslegung des Begriffs "Personalabbau" in einem Sozialplan

Orientierungssätze: 1. Dem Wortlaut einer Bestimmung in einem Sozialplan, nach dem dieser "für alle Mitarbeiter der Gesellschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG [gilt], die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden", lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, ob auch Arbeitnehmer vom Geltungsbereich erfasst werden, die einem - sich auf einen bloßen Inhaberwechsel beschränkenden - Betriebsübergang widersprechen und deshalb gekündigt werden. Die Formulierung lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Begriff des Personalabbaus betriebs- oder unternehmensbezogen zu verstehen ist (Rn. 15). 2. Ergibt sich in einem solchen Fall aus dem Gesamtzusammenhang, dass mit dem Sozialplan solche Nachteile ausgeglichen werden sollen, die infolge einer Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG entstehen, spricht dies für ein betriebsbezogenes Verständnis des Begriffs "Personalabbau". Danach ist ein solcher nicht gegeben, wenn der Betrieb vollständig, dh. ohne Personalreduzierung, auf einen Betriebserwerber übergeht (Rn. 17 f.).