I. Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien noch über die Zinszahlungspflicht der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten als Reisevertreter angestellt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1989 forderte er die Beklagte auf, restliche Provisionen und eine Sonderzuwendung für 1988, insgesamt 45.095,92 DM, bis spätestens 15. Oktober 1989 zu zahlen. Seine Zahlungsklage über diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1989 war zweitinstanzlich in Höhe von 21.967,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Oktober 1989 erfolgreich. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1994 (-
Im Revisionsverfahren beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 21.967,13 DM seit dem 16. Oktober 1989 abzüglich der bereits zuerkannten Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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