FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2008
12 K 10521/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
EFG 2009, 747

Zinserträge; Lebensversicherung; Vertragskündigung - Einkommensteuerpflicht für Zinserträge aus vor 12 Jahren gekündigter Lebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 10521/05

DRsp Nr. 2009/6332

Zinserträge; Lebensversicherung; Vertragskündigung - Einkommensteuerpflicht für Zinserträge aus vor 12 Jahren gekündigter Lebensversicherung

1. Wird ein Versicherungsvertrag vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt, so sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. 2. Aus welchen Gründen der Vertrag seitens des Steuerpflichtigen gekündigt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Gesetz sieht keine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechend der Zinsen danach vor, wer oder aus welchem Grund die Kündigung des Vertrages letztlich veranlasst bzw. ausgesprochen hat. Entscheidend ist allein der zeitliche Faktor von 12 Jahren.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.