FG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2008
II 341/05
Normen:
AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 3; AO § 233a Abs. 4; AO § 233a Abs. 5;

Zinsfestsetzung nach § 233a AO

FG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen II 341/05

DRsp Nr. 2009/6454

Zinsfestsetzung nach § 233a AO

Führt die Festsetzung der Steuer (hier: Umsatzsteuer), vermindert um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233 a Abs. 3 AO), ist dieser gem. § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Wird die Umsatzsteuerfestsetzung geändert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend für die Zinsberechnung (§ 233 a Abs. 5 AO). Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 233 a Abs. 4 AO).

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 3; AO § 233a Abs. 4; AO § 233a Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bzw. wann die Abtretung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen zu berücksichtigen ist und deshalb Zinsen nach § 233 a AO bei der Klägerin für die Jahre 1996 und 1997 nicht angefallen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts (S.A.R.L.), die im Jahr 1995 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen die Durchführung von Transporten mit Binnenschiffen. Mehrheitsgesellschafter war zunächst AB C und daneben seine Ehefrau D C-E; seit dem 04.09.1997 ist F C Alleingesellschafter.