FG Köln - Urteil vom 24.11.2005
10 K 2759/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 351

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 2759/02

DRsp Nr. 2006/2285

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

1.Die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist davon abhängig, ob der Steuerpflichtige dem Prozess aufgrund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte. 2. Prozesskosten, die das selbst bewohnte Haus betreffen, können dann abziehbar sein, wenn es in dem Rechtsstreit nicht nur um eine bloße Beeinträchtigung der Wohnqualität geht, sondern die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen ist und der Prozess geführt wird, um ein menschenwürdiges Wohnen in dem betreffenden Objekt sicherzustellen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Prozesskosten und eines Architektenhonorars als außergewöhnliche Belastung.