FG Saarland - Urteil vom 10.12.2014
1 K 1201/13
Normen:
EStG 2009 § 33 Abs. 1; EStG 2009 § 33 Abs. 2 S. 1;

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Lebensunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, Kosten geschiedener Ehegatten für eine außergerichtliche Streitbeilegung sowie die gerichtliche Teilung des Vermögens und die gerichtliche Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder sind nicht abzugsfähig

FG Saarland, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 1201/13

DRsp Nr. 2015/5873

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Lebensunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, Kosten geschiedener Ehegatten für eine außergerichtliche Streitbeilegung sowie die gerichtliche Teilung des Vermögens und die gerichtliche Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder sind nicht abzugsfähig

1. § 33 EStG ist im weitesten Sinne als Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips zu sehen. Die Vorschrift soll in Ergänzung zum Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG, der typisierend existenznotwendige Aufwendungen von der Besteuerung ausnimmt, bestimmte zusätzliche, nicht vom Grundfreibetrag umfasste untypische Aufwendungen ebenfalls von der Besteuerung ausnehmen; jedenfalls insoweit, wie sie eine an dem Gesamtbetrag der Einkünfte bemessene und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit typisierend Rechnung tragende zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Aus Sicht des Senats muss es sich auch bei Prozesskosten um Aufwendungen handeln, die mit dem Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).