EuGH - Urteil vom 17.07.1997
Rs C-97/95
Normen:
Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1);
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-4209
AW-Prax 1998, 63
EuZW 1998, 735
HFR 1997, 785
RIW 1998, 79
ZfZ 1997, 372
Vorinstanzen:
Tribunal Tributário de Segunda Instância (Portugal) - Beschluß vom 29.11.1994,

Zölle - Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Verfahren der Prüfung von Bescheinigungen EUR.1 - Nacherhebung von Zöllen - Für die Zollschuld haftende Person

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-97/95

DRsp Nr. 2004/10454

Zölle - Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Verfahren der Prüfung von Bescheinigungen EUR.1 - Nacherhebung von Zöllen - Für die Zollschuld haftende Person

[Pascoal & Filhos Ld.² gegen Fazenda Pública] 1. Eine von den Behörden des Ausfuhrstaats nach einer nachträglichen Prüfung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 an die Behörden des Einfuhrstaats gerichtete Mitteilung, in der die Behörden des Ausfuhrstaats lediglich feststellen, daß die betreffende Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt und daher für nichtig zu erklären sei, ohne die Gründe anzugeben, die diese Nichtigerklärung rechtfertigen, ist als "Ergebnis der Prüfung" im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Anhangs II des Beschlusses 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Die Behörden des Einfuhrstaats sind berechtigt, nicht erhobene Zölle allein auf der Grundlage einer solchen Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der eingeführten Waren festzustellen.