FG München - Urteil vom 11.12.2002
3 K 4950/99
Normen:
ZK Art. 5 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 3 ;

Zollanmelder

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 4950/99

DRsp Nr. 2003/7802

Zollanmelder

Zur Zollschuldnerschaft nach Art. 201 Abs. 3 auf Grund Anmeldung.

Normenkette:

ZK Art. 5 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für eingeführte Pferde Einfuhrabgaben entstanden sind.

Für die Klägerin wurden am 23. Januar 1998 durch die ... Internationale Speditionsgesellschaft mbH zwei Pferde der Codenr. 01011 990001 aus der Tschechischen Republik zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Sie legte die Warenrechnung Nr. 110098 vom 23. Januar 1998 des Verkäufers ..., 38421 Husinec, für die Stute Chestnut und den Wallach Quento in Höhe von insgesamt 1000 DM (500 DM je Pferd) vor. Das Zollamt Furth im Wald-Schafberg (ZA) entsprach dem Antrag und erhob mit Bescheid vom 23. Januar 1998 99 DM Zoll und 76,93 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).

In der polizeilichen Vernehmung vom 5. Juni 1998 gab die Klägerin an, dass der Wert des Pferdes Chestnut ca. 8.000 bis 9.000 DM betrage und der Verkaufserlös ca. 15.000 DM. Auch der Verkäufer der Pferde ... gab in der Vernehmung vom 5. Juni 1999 an, dass bei der Übernahme des Pferdes Chestnut durch die Klägerin ein weiterer Kaufpreis von 7.500 DM vereinbart worden sei.