[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 202 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
[02] Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Spedition Ulustrans, Uluslararasi Nakliyat ve. Tic. A.S. Istanbul (im Folgenden: Spedition Ulustrans) und der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: Finanzlandesdirektion) über die Zahlung einer Zollschuld, die durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden sein soll.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[03] Artikel 201 des Zollkodex lautet:
"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
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