EuGH - Urteil vom 15.12.2004
Rs C-272/03
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) Art. 670 Buchst p Art. 718 Abs. 3 Buchs d ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 98
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 15/02

Zollkodex der Gemeinschaften - Entstehung der Zollschuld - Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers

EuGH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen Rs C-272/03

DRsp Nr. 2005/10323

Zollkodex der Gemeinschaften - Entstehung der Zollschuld - Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers

[Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Jens Christian Siig in Firma "Internationale Transport" Export-Import] Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) Art. 670 Buchst p Art. 718 Abs. 3 Buchs d ;

Gründe: