EuGH - Urteil vom 04.03.2004
Rs C-238/02
Normen:
TabakStG § 21 ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L302, S.1) Art. 4 Nr. 19 Art. 40 Art. 202 Abs. 3 ; ZollV § 8 ;
Fundstellen:
EWS 2004, 192
wistra 2004, 376
Vorinstanzen:
BFH, BFH, vom 07.05.2002vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 38/01 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 39/01

Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners

EuGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen Rs C-238/02 - Aktenzeichen Rs C-246/02

DRsp Nr. 2004/8320

Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners

[Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas [C-238/02] und Ricardas Jonusas [C-246/02]] 1. Die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht gilt nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden. 2. Die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, ist Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex.

Normenkette:

TabakStG § 21 ;