FG Hamburg - Urteil vom 02.11.2012
4 K 262/11
Normen:
ZK Art. 11 Abs. 1; ZK Art. 12;

Zollrecht: Anspruch auf Erteilung einer vZTA

FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 262/11

DRsp Nr. 2013/1163

Zollrecht: Anspruch auf Erteilung einer vZTA

Ein Anspruch auf Erteilung einer vZTA setzt voraus, dass die Einfuhr der Ware beabsichtigt wird. Unerheblich ist, ob dem Antragsteller, der die Einfuhr beabsichtigt, andere, einfuhrabgabenfreie Zollverfahren zur Verfügung stehen.

Normenkette:

ZK Art. 11 Abs. 1; ZK Art. 12;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein von der Klägerin im Gebiet der Gemeinschaft hergestelltes Multifunktions-Terminal. Die Klägerin vertreibt dieses Terminal weltweit.

Wie sich während des Klagverfahrens herausgestellt hat, kommt es immer wieder dazu, dass Kunden der Klägerin einen Terminal aus unterschiedlichen Gründen beanstanden und deswegen an die Klägerin zurücksenden wollen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund einen gewissen Anteil der von ihr in Drittländer ausgeführten Waren aus den Drittländern selbst (wieder) einführt.