FG Hamburg - Urteil vom 19.12.2014
4 K 49/13
Normen:
ZK Art. 42; ZK Art. 50; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 52; ZK Art. 203; ZK Art. 213; ZK Art. 218 Abs. 3; ZK Art. 220; ZK Art. 221; ZK-DVO Art. 407 Abs. 2;

Zollrecht-Einfuhrabgaben: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung

FG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 49/13

DRsp Nr. 2015/5942

Zollrecht-Einfuhrabgaben: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung

1. Die ungenehmigte Entnahme und Weitergabe von Proben sowie das Vermischen von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren mit zolltariflich gleichen, bereits im Zollverfahren der aktiven Veredelung befindlichen Waren führt jeweils zu einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, auch wenn die Waren später zum Zollverfahren der aktiven Veredelung überlassen werden. 2. Den zugelassenen Empfänger trifft eine besondere Garantenstellung für den ordnungsgemäßen Umgang mit den an ihn übergebenen und in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren mit der Folge, dass es im Regelfall nicht ermessenswidrig ist, wenn für eine Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung vorrangig der zugelassene Empfänger herangezogen wird.

Normenkette:

ZK Art. 42; ZK Art. 50; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 52; ZK Art. 203; ZK Art. 213; ZK Art. 218 Abs. 3; ZK Art. 220; ZK Art. 221; ZK-DVO Art. 407 Abs. 2;

Tatbestand: