FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 4 K 97/14
DRsp Nr. 2015/1029
Zollrecht: Tarifierung einer Kniebandage
Eine wie folgt zu beschreibende Kniebandage kann nicht als orthopädische Vorrichtung in die Position 9021 eingereiht werden: Die Bandage ist insgesamt aus einem elastischen Material gearbeitet. Im Bereich der Kniescheibe (Patella) findet sich eine am Rand gepolsterte Öffnung. Die Bandage ist mithilfe von fünf Klettverschlüsse zu befestigen. Sie verfügt über drei elastische Klettverschlussbänder sowie am oberen und unteren Rand über zwei weitere, längere, überwiegend nicht elastische Klettverschlussbänder. Rechts und links der Öffnung, parallel zum Bein verlaufend, sind zwei - durch zwei Gelenke bewegliche, aber nicht einstellbare - Kunststoffschienen eingearbeitet.
Normenkette:
KN Pos. 9021; KN Pos. 6307;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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