FG Hessen - Urteil vom 27.11.2002
7 K 3166/99
Normen:
RL 1179/623/EWG (ZollschuldVO) Art. 2 Abs. 1 c ; VersandVO Art. 11 Abs. 1 ; ZollschuldVO Art. 2 Abs. 1 d ; ZollschuldVO Art. 4 Abs. 1 UA 1 ;

Zollschuld; T 1-Verfahren; Gestellung; Flughafen; Versandschein; kombinierter Straßen-/Luftverkehr - Nichtgestellung der Ware bei Nichtvorlage des Versandscheins

FG Hessen, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 7 K 3166/99

DRsp Nr. 2003/17303

Zollschuld; T 1-Verfahren; Gestellung; Flughafen; Versandschein; kombinierter Straßen-/Luftverkehr - Nichtgestellung der Ware bei Nichtvorlage des Versandscheins

1. Geht beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei der Abgangsstelle kein Rückschein ein und führt das Suchverfahren zu keiner Klärung des Verbleibs der Ware, so ist zwingend anzunehmen, dass die Ware nicht ordnungsgemäß wiedergestellt worden ist, es sei denn es wird ein Alternativnachweis erbracht. 2. Unterbleibt die Vorlage des Versandscheins T1 aus dem zuvor eröffneten Versandverfahren, auch wenn nur versäumt wird, am Bestimmungsflughafen den Versandschein T1 vorzulegen, tritt die Entziehungswirkung ein nun. 3. Mangels ordnungsgemäßer Gestellung am Bestimmungsflughafen wegen fehlenden Vorlage des Versandscheins ist das Versandgut nur dann nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn die Ware zu einem späteren Zeitpunkt einer Zollstelle unter Vorlage des Versandscheins T1 (wieder-)gestellt und das Versandverfahren damit - ggf. verspätet - beendet wird.