FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
4 K 21/11
Normen:
ZK Allgemein;

Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 21/11

DRsp Nr. 2012/23523

Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen

1. Aminosäuremischungen, die notwendigerweise im Rahmen einer Behandlung von Säuglingen mit Kuhmilchproteinallergie eingesetzt werden, sind gleichwohl nicht als Arzneimittel in die Position 3003 KN einzureihen. 2. Eine Einreihung in die Position 3003 KN setzt eine arzneiliche Wirkung des Erzeugnisses voraus, das darüber hinausgehen muss, dem Körper die für seinen Stoffwechsel erforderlichen Grundstoffe zu liefern.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für Aminosäuremischungen und zwar im Wesentlichen darüber, ob sie als Lebensmittel oder als Arzneimittel einzureihen sind.