FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2012
4 K 82/10
Normen:
VO (EG) Nr. 1255/96 Unterpos. TARIC Nr. ex 8548 9090 49; VO (EG) Nr. 1897/2006;

Zolltarif: Einreihung von LCD-Modulen

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 82/10

DRsp Nr. 2013/1160

Zolltarif: Einreihung von LCD-Modulen

1. Auch im Fall der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften maßgebend; führt allerdings die grammatikalische Untersuchung des Wortlauts einer Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann auch der Zweck der Zollaussetzung bei der Auslegung berücksichtigt werden. 2. LCD-Module sind auch dann in die Unterposition TARIC Nr. ex 8548 9090 49 einzureihen, wenn sich die Kontrollelektronik für die Pixeladressierung nicht auf einer gesonderten Platine befindet, sondern nach der "chip-on-glass"-Technik aufgebracht ist.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1255/96 Unterpos. TARIC Nr. ex 8548 9090 49; VO (EG) Nr. 1897/2006;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob von der Klägerin eingeführte LCD-Module einer Zollaussetzung unterfallen.

I.

Die Klägerin meldete im Oktober 2008 eine Sendung mit der Warenbeschreibung "LCD-Module, TFT, ohne Touch-Screen-Möglichkeit" unter der Codenummer 8529 9092 44 0 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) zur Überführung in den freien Verkehr an. Einfuhrzoll wurde zunächst nicht erhoben.

II.