Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Im September 2010 beantragte sie für eine Ware, die sie als "eBook X" bezeichnete, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, ohne den Antrag mit einem Einreihungsvorschlag zu verbinden. In einem ergänzenden Schreiben führte sie aus, dass das Gerät in zwei Varianten eingeführt werde, einmal mit der Fähigkeit, Videos abzuspielen ("eBook XY" - hier nicht streitgegenständlich) und einmal ohne diese Fähigkeit ("eBook X").
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