FG München - Urteil vom 29.11.2018
14 K 1039/16

Zolltarif; USB-Kabel mit Standfuß

FG München, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 14 K 1039/16

DRsp Nr. 2019/6960

Zolltarif; USB-Kabel mit Standfuß

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von USB-Kabeln mit Standfuß.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die u.a. elektronische, mechanische und elektromechanische Bauteile entwickelt, produziert und vertreibt. In der Zeit zwischen dem 17. Februar 2012 und dem 08. Mai 2012 meldete sie aus China kommende Waren unter der Bezeichnung "USB-Kabel mit Anschlussstücken" und der Codenr.: 8544 4210 000 der Kombinierten Nomenklatur (KN; Drittlandszoll: 0 %) zur Überführung in den freien Verkehr an.

Die eingeführten Waren bestehen aus einem halbkugelförmigen Kunststoffgehäuse, das eine Metallplatte zur Beschwerung und eine Leiterplatte (PCB) umschließt. In der Mitte der Halbkugel ist eine nach oben weisende Buchse des Typs USB-A angebracht. Das Kunststoffgehäuse ist seitlich mit einem ca. 90 cm langen Kabel verbunden, an dessen Ende ein Stecker des Typs USB-A montiert ist, mit dem das Kunststoffgehäuse an einen Computer angeschlossen werden kann. Das Kunststoffgehäuse dient als Standfuß zur Aufnahme eines WLAN-Adapters, mit dem eine kabellose Verbindung zwischen einem WLAN-Router und einem Computer oder zwischen mehreren Computern hergestellt werden kann.