BFH - Urteil vom 14.11.2000
VII R 84/99
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 2; ZKDVO Art. 5 Nr. 1, Art. 6 Abs. 3 A lit. c, Art. 6 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 501

Zolltarifauskünfte

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VII R 84/99

DRsp Nr. 2001/866

Zolltarifauskünfte

1. Eine verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet die in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft eintretende Bindungswirkung nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bei nachfolgenden Zollabfertigungen von Waren. 2. Die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft setzt u. a. voraus, dass die Ware, für die die Auskunft beantragt wird, Gegenstand einer Amtshandlung durch die Zollstellen werden soll. 3. Erforderlich ist, dass die verbindliche Zolltarifauskunft wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer ansonsten zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird. 4. Die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft kommt nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, dass diese zum Zweck der Einfuhr von Waren (weil diese nicht in einem Drittland gefertigt werden), wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer sonst zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 2; ZKDVO Art. 5 Nr. 1, Art. 6 Abs. 3 A lit. c, Art. 6 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, 6;

Gründe: