BFH - Urteil vom 28.02.2023
VII R 21/20
Normen:
ZK Art. 220; EWGV 2913/92 Art. 220; KN Pos 7326 UPos 9098; KN Pos 8716 UPos 9090; EUV 728/2013 Anh 1; EUV 1006/2011; EUV 927/2012; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 76; FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 866
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 507/17

Zolltarifliche Einreihung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen

BFH, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen VII R 21/20

DRsp Nr. 2023/6531

Zolltarifliche Einreihung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen

1. NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 9098 90 0. 2. NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet und einer revisionsrechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.02.2020 – 14 K 507/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZK Art. 220; EWGV 2913/92 Art. 220; KN Pos 7326 UPos 9098; KN Pos 8716 UPos 9090; EUV 728/2013 Anh 1; EUV 1006/2011; EUV 927/2012; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 76; FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen.