FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2013
4 K 4637/12 Z
Normen:
KN Pos. 8541; KN Pos. 8543; ZK Art 20 Abs 1; ZK Art 20 Abs 3 Buchst a; AEUV Art. 267;

Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit Infrarotlicht - Eigene Funktion im Sinne der Pos. 8543 KN beim Einbau in Handys, Laptops und Drucker - Beurteilung als Teile von Maschinen der Pos. 8543

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 4637/12 Z

DRsp Nr. 2013/25469

Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit Infrarotlicht – Eigene Funktion im Sinne der Pos. 8543 KN beim Einbau in Handys, Laptops und Drucker – Beurteilung als Teile von Maschinen der Pos. 8543

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 KN hat, dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann? Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind zum Einbau in Handys, Laptops, Drucker etc.vorgesehene Sende-/Empfangsmodule zur Datenübertragung mit Infrarotlicht, die eine (von dem Funktionsablauf der Handys etc. unterscheidbare) eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1 Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?