Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1 Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?
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