FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2021
4 K 26/17
Normen:
ZK Art. 12;

Zolltarifrechtliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 26/17

DRsp Nr. 2022/7219

Zolltarifrechtliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen

1. Einreihung von Katzenkratzbäumen in die Unterposition 6307 9010, da das Plüschgewirk der Ware ihren wesentlichen Charakter i.S.d. AV 3 lit. b) verleiht.2. Nicht das Holz, aus dem die Stützfunktion des Kratzbaumes besteht, sondern die für die Oberflächenstruktur verwendeten Spinnstoffe verleihen der Ware ihren wesentlichen Charakter.3. Zu keinem anderen Ergebnis führte eine Betrachtung, wonach alle drei verwendeten Stoffe - scil. Holz, Sisal und Plüschgewirk - als wesentlich angesehen werden, um eine bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu ermöglichen.

Normenkette:

ZK Art. 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen.