BVerfG - Beschluß vom 04.02.2005
2 BvR 1572/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 112
DStRE 2005, 698
NJW 2005, 3060
NZM 2005, 350
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 34/99

Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15 Abs. 2 EStG

BVerfG, Beschluß vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1572/01

DRsp Nr. 2005/2658

Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15 Abs. 2 EStG

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Finanzgerichte im Rahmen der Auslegung des § 15 Abs. 2 EStG Nachhaltigkeit und damit gewerblichen Grundstückshandel annehmen, wenn innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums zunächst nur drei Objekte, sodann innerhalb des folgenden Jahres zwei weitere Objekte veräußert werden und die sich mit zunehmender Zeitdauer zwischen An- und Verkauf verringernde Indizwirkung durch weitere für gewerblichen Grundstückshandel sprechende Anhaltspunkte ausgleicht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Entscheidung des Bundesfinanzhofs angegriffen, wonach gewerblicher Grundstückshandel nicht nur dann vorliegt, wenn mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb verkauft werden, sondern auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im Ausgangsfall - innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zunächst drei Eigentumswohnungen und zwei weitere Wohnungen innerhalb des nachfolgenden Jahres veräußert werden. Im Ausgangsfall führte dies dazu, dass das beklagte Finanzamt dem Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 die Absetzungen für Abnutzung versagte.