I. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Entscheidung des Bundesfinanzhofs angegriffen, wonach gewerblicher Grundstückshandel nicht nur dann vorliegt, wenn mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb verkauft werden, sondern auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im Ausgangsfall - innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zunächst drei Eigentumswohnungen und zwei weitere Wohnungen innerhalb des nachfolgenden Jahres veräußert werden. Im Ausgangsfall führte dies dazu, dass das beklagte Finanzamt dem Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 die Absetzungen für Abnutzung versagte.
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