FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2007
1 K 2866/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 1; EStG § 13a Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1734

Zu den Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 EStG; Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Betriebseinnahmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 2866/04

DRsp Nr. 2009/20791

Zu den Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 EStG; Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Betriebseinnahmen

1. Liegen nach den tatsächlichen Verhältnissen des Landwirts die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen der in § 13a Abs. 1 EStG genannten Ausschließungsgründe von Anfang an nicht vor, ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung von Beginn an nicht zulässig, ohne dass es einer besonderen Mitteilung des Finanzamtes bedarf. 2. Ein Betriebsinhaber kann bei einem grundsätzlich neutralen Vorgang wie z.B. dem Abschluss eines Versicherungsvertrages wählen, ob er diesen als zum betrieblichen oder zum privaten Bereich gehörend behandeln will. Behandelt er einen solchen Vorgang als betrieblich, so schafft allein schon diese Entscheidung für alle daraus resultierenden Wertzuflüsse einen Zusammenhang mit dem Betrieb. Ist nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der Behandlung der Versicherungsbeiträge eine Gruppenunfallversicherung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden, sind die Erträge hieraus betriebliche.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 1; EStG § 13a Abs. 2;

Tatbestand: