FG Nürnberg - Urteil vom 01.12.2005
IV 425/04
Normen:
GrStG § 3 § 4 Nr. 6 S. 2 ; AO § 67 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1192

Zu den Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG

FG Nürnberg, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IV 425/04

DRsp Nr. 2006/2325

Zu den Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG

Die für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG erforderliche Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber ergibt sich nicht daraus, dass das Grundstück im Eigentum des alleinigen Kommanditisten der Klinik-KG steht und dieser gleichzeitig alleiniger Inhaber der Anteile an der Komplementär-GmbH der Klinik ist.

Normenkette:

GrStG § 3 § 4 Nr. 6 S. 2 ; AO § 67 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG auch dann erfüllt sind, wenn die Klinik von einer Personengesellschaft mit Komplementär- GmbH betrieben wird, hinter denen jeweils der Eigentümer steht.

Der Kläger war zum 01.01.2000 Eigentümer des mit einer Klinik bebauten Grundstücks Straße in A . Dort wurde in den Jahren 1994 bis 1996 an das bestehende Gebäude ein Bettenhaus mit Funktionsräumen angebaut.

Das Anwesen ist seit Jahren an die Kläger GmbH & Co Klinik KG (Klinik KG) verpachtet, welche dort eine Rehabilitationsklinik betreibt. Alleiniger Kommanditist der Klinik KG ist der Kläger. Die Komplementär- GmbH, deren alleiniger Inhaber der Kläger ist, ist am Vermögen der Klinik KG nicht beteiligt.