FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2013
6 K 1503/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 11;

Zu den Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft und der Besteuerung von Scheinrenditen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 1503/11

DRsp Nr. 2014/42

Zu den Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft und der Besteuerung von Scheinrenditen

Entgegen der Ansicht des FG des Saarlandes im Verfahren 1 K 1680/10 ist in den sog. CTS-Anlagefällen vom Vorliegen einer stillen Gesellschaft auszugehen. Dabei unterliegen alle gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung, auch wenn es sich hierbei nur um Scheinrenditen handelt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 11;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von Erträgen, die im Rahmen einer in betrügerischer Absicht betriebenen Kapitalanlage (Schneeballsystem) ausgezahlt bzw. gutgeschrieben wurden.

An der ... GbR (Klägerin) waren in den Streitjahren die Gesellschafter M. K. und J. J. zu je 50% beteiligt (Bl. 60 d. PrA.). Seit dem Jahr 1994 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C GmbH (im Folgenden: C) (Bl. 67 d. Steuerfahndungsakte).