BFH - Beschluss vom 20.12.2011
VIII B 46/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 597
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1934/08

Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit

BFH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 46/11

DRsp Nr. 2012/3881

Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit

1. NV: Es ist geklärt, das bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist. 2. NV: Es ist ferner geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkursverfahren bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist. 3. NV: Der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ist ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts), die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.