FG München - Urteil vom 21.11.2002
11 K 3610/99
Normen:
BGB § 608 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 549

Zufluss von Kapitalerträgen durch Novation bei Anlagebetrug; Anforderungen an eine stille Gesellschaft; Kein Zufluß von Darlehenszinsen durch Novation, wenn der Zinsbetrag nicht bestimmt wird; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 11 K 3610/99

DRsp Nr. 2003/12410

Zufluss von Kapitalerträgen durch Novation bei Anlagebetrug; Anforderungen an eine stille Gesellschaft; Kein Zufluß von Darlehenszinsen durch Novation, wenn der Zinsbetrag nicht bestimmt wird; Einkommensteuer 1994

1. Im Fall eines Anlagebetrugs liegt kein Zufluss von steuerpflichtigen Kapitalerträgen durch Novation vor, wenn die Klägerin zwar auf das vom Anlagebetrüger gemachte Angebot zum Stehenlassen des als Darlehen zur Verfügung gestellten Anlagekapitals und der vermeintlich aufgelaufenen Rendite eingegangen ist, die Novation aber auch wegen des Interesses des Schuldner an der Vermeidung von Auszahlungen und an der Fortführung seines betrügerischen Handelns zustande kam, weder die Laufzeit noch die Höhe des Entgelts für das Darlehen festgelegt waren und die vermeintliche "Rendite" auch nicht in den Büchern des Schuldners gutgeschrieben wurde. 2. Eine von der Dauer der Mittelüberlassung abhängige und prozentual auf den überlassenen Betrag bezogene Vergütung, eine kurze Dauer der Mittelüberlassung sowie die die Gewährung von Sicherheiten sprechen gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft.

Normenkette:

BGB § 608 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

I.