FG Köln - Urteil vom 05.10.2005
5 K 4396/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 182

Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

FG Köln, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 4396/03

DRsp Nr. 2006/1167

Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

1. Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw. übersandt worden sind. 2. Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit der Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionen zugeflossen ist.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 als Vertriebsbeauftragter für die laufenden Geschäftsangelegenheiten bei der D GmbH mit Sitz in G angestellt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die E plc ist mehrheitlich an der D GmbH beteiligt. Die E plc ist eine nach den Gesetzen von England und Wales organisierte Aktiengesellschaft mit dem Hauptsitz England.