Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionen zugeflossen ist.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 als Vertriebsbeauftragter für die laufenden Geschäftsangelegenheiten bei der D GmbH mit Sitz in G angestellt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die E plc ist mehrheitlich an der D GmbH beteiligt. Die E plc ist eine nach den Gesetzen von England und Wales organisierte Aktiengesellschaft mit dem Hauptsitz England.
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