FG Köln - Urteil vom 05.10.2005
5 K 5130/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 184

Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

FG Köln, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 5130/03

DRsp Nr. 2006/1168

Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw übersandt worden sind.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten zu versteuern ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH in L und als Repräsentant für das Europageschäft der M Corporation, ihrerseits Tochtergesellschaft der Q Corporation mit Sitz im Bundesstaat M/USA. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 1999 erklärten die Kläger Einnahmen des Klägers aus dieser nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 354.582,00 DM. Die Höhe dieser Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.