FG München - Urteil vom 11.12.2002
1 K 1365/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 S. 8 ; EStG § 8 ; EStG § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 718
EFG 2003, 619

Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 1365/01

DRsp Nr. 2003/5609

Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999

1. Räumt ein Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens ein nicht handelbares Recht zur Wandelung des Darlehens in Aktien ein, fließt der geldwerte Vorteil im Unterschied zu Wandelschuldverschreibungen erst durch Ausübung des Optionsrechts zu. 2. Wird ein Teil der Optionsrechte nicht ausgeübt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist an Dritte veräußert, ist das daraus bezogene Entgelt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 S. 8 ; EStG § 8 ; EStG § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Zufluss von Arbeitslohn durch Gewährung und Verwertung von Aktienoptionsrechten im Zusammenhang von Wandeldarlehen der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber.