FG München - Urteil vom 11.12.2002
1 K 1882/02
Normen:
EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19a Abs. 2 S. 8 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 88 § 90 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 715
EFG 2003, 616

Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 1882/02

DRsp Nr. 2003/5610

Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999

1. Räumt ein Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens ein nicht handelbares Recht zur Wandelung des Darlehens in Aktien ein, fließt der geldwerte Vorteil im Unterschied zu Wandelschuldverschreibungen erst durch Ausübung des Optionsrechts zu. 2. Das FA kann einen Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen auch bei unterbliebenen Ermittlungsmaßnahmen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ändern, wenn der Steuerpflichtige nachweisbar bei der Erteilung eines eigentlich weitere Ermittlungen erfordernden Hinweises gezielt mit der bei einer Massenverwaltung unvermeidlichen Unachtsamkeit des FA kalkuliert.

Normenkette:

EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19a Abs. 2 S. 8 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 88 § 90 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Strittig ist, ob der Beklagte, das Finanzamt - FA -, bei der ESt-Veranlagung 1999 zu Recht einen geldwerten Vorteil i. H. von 4.578.095 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit erfasste.