FG Hessen - Urteil vom 05.12.2012
9 K 2235/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b dd; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Zuflusszeitpunkt von thesaurierten Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen im Falle der Novation

FG Hessen, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 2235/07

DRsp Nr. 2014/3415

Zuflusszeitpunkt von thesaurierten Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen im Falle der Novation

Im Falle der Novation liegt ein Zufluss im Zeitpunkt der Schuldumwandlung dann vor, wenn der Gläubiger, hätte er sich für eine Auszahlung entschieden, in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeiführen. Eine zum Zufluss führende Novation kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage durch Vorausverfügung vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat. Thesaurierte Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag fließen dem Steuerpflichtigen bei Vertragsänderungen und Umbuchung der Zinsen nicht zu, wenn der Steuerpflichtige nach den vertraglichen Vereinbarungen rechtlich nicht in der Lage ist, die Auszahlung zu verlangen. Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse der Gläubiger lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem Finanzgericht obliegt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b dd; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand: