BAG - Urteil vom 04.11.2004
2 AZR 17/04
Normen:
BGB § 130 § 242 § 623 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 174
BB 2005, 1007
DB 2005, 1282
JuS 2005, 767
NJW 2005, 1533
NZA 2005, 513
ZInsO 2005, 1229
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 900/03
ArbG Paderborn, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1651/02

Zugang schriftlicher Kündigung unter Anwesenden bei Vorlage des Originalschreibens zur Empfangsbestätigung

BAG, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 17/04

DRsp Nr. 2005/11602

Zugang schriftlicher Kündigung unter Anwesenden bei Vorlage des Originalschreibens zur Empfangsbestätigung

1. Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt; insoweit genügen die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.2. Ob der Empfänger das Schreiben tatsächlich liest, ist unerheblich; nimmt er trotz bestehender Möglichkeit keine Kenntnis, geht das zu seinen Lasten.

Normenkette:

BGB § 130 § 242 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 1. Juli 2002 (Aktenzeichen: - 2 IN 225/02 -) über das Vermögen der Firma W GmbH bestellte Insolvenzverwalter. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin im Werk W als Holzmechaniker beschäftigt.