Die Klägerin, die zwei in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hat, lebt mit ihrem Lebensgefährten X in einem ihr und diesem je zu Hälfte gehörenden Einfamilienhaus. Mit Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1998 gewährte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ihr für die Jahre 1998 bis 2005 unter Berücksichtigung von zwei Kinderzulagen eine jährliche Eigenheimzulage von 5.500,-- DM.
Mit Verfügung vom 04.11.2004 (Bl. 24 der Verwaltungsakte) forderte das FA die Klägerin auf, nachzuweisen, dass ihre Kinder auch nach Eintritt von deren Volljährigkeit weiterhin berücksichtigungsfähig seien. Mit Verfügung vom 22.11.2004 (Bl. 25 der Verwaltungsakte) erinnerte das FA die Klägerin an die Erledigung.
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