BFH, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen VII B 101/98
DRsp Nr. 1999/3581
Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO
1. Bestreitet der Stpfl. den Zugang eines nach den Akten des FA ordnungsgemäß adressierten und zur Post gegebenen Bescheide überhaupt, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO nicht. Bestehen danach Zweifel am Zugang eines Schriftstücks, muss das FA den Zugang nachweisen.2. Für den Nachweis des Zugangs gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises.3. Die tatsächliche Würdigung des FG, dass ein Stpfl., den ein Vollziehungsbeamter zur Vollstreckung einer bestimmten Steuerforderung aufsucht, den Einwand, die zu vollstreckende Forderung sei ihm gegenüber nicht festgesetzt oder bereits beglichen worden, sofort und nicht erst nach Jahren erhebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gründe:
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