BFH - Beschluss vom 14.01.2011
III B 96/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 116;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 233/08

Zugehörigkeit eines behinderten Kindes zum Haushalt der Eltern bei dauernder Heimunterbringung i.R.d. Bestimmung des örtlichen Merkmals einer Haushaltsaufnahme

BFH, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen III B 96/09

DRsp Nr. 2011/4645

Zugehörigkeit eines behinderten Kindes zum Haushalt der Eltern bei dauernder Heimunterbringung i.R.d. Bestimmung des örtlichen Merkmals einer Haushaltsaufnahme

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein. 2. NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen. Das FG verstößt daher weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das in den Urteilsgründen nicht dargestellte Parteivorbringen und die nicht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung Tatsachen betreffen, die nach dessen materiellen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich sind.

Ist ein behindertes Pflegekind zu keinem Zeitpunkt in der Familienwohnung der Pflegeeltern betreut worden, fehlt es an einer Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, so dass ein Anspruch der Pflegeeltern auf Kindergeld nicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 24/99, BFHE 197, 296, BStBl II 2002, 244; vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 116;

Gründe

I.