BGH - Urteil vom 27.10.2009
XI ZR 337/08
Normen:
HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BKR 2010, 35
EWiR § 676 BGB 1/2010, 49
MDR 2010, 208
NJW-RR 2010, 115
VersR 2011, 74
ZIP 2009, 2377
ZflR 2010, 83 (LS)
ZflR 2010, 83
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 573/04
OLG Frankfurt am Main, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 348/05

Zugrundelegung optimistischer Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage der Anlageempfehlung; Erforderlichkeit hinausgehender Risikoabschläge für eine angemessene Darstellung des Risikos einer Anlage; Abhängigkeit des Inhalts und des Umfangs der Hinweispflicht von konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf eines Anlegers

BGH, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen XI ZR 337/08

DRsp Nr. 2009/26306

Zugrundelegung optimistischer Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage der Anlageempfehlung; Erforderlichkeit hinausgehender Risikoabschläge für eine angemessene Darstellung des Risikos einer Anlage; Abhängigkeit des Inhalts und des Umfangs der Hinweispflicht von konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf eines Anlegers

a) Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich.b) Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls hängen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt.

Tenor