BGH - Beschluss vom 06.02.2019
VII ZB 78/17
Normen:
ZPO § 86;
Fundstellen:
BauR 2019, 1012
DNotZ 2019, 709
GmbHR 2019, 472
MDR 2019, 887
NZG 2019, 511
WM 2019, 610
ZIP 2019, 609
ZInsO 2019, 1064
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 469/10
OLG Hamburg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 196/14

Zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen VII ZB 78/17

DRsp Nr. 2019/4485

Zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 7.925,18 €

Normenkette:

ZPO § 86;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Kfz-Werkstatt, auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch, die ihr infolge verweigerter Herausgabe eines Leasingfahrzeugs anlässlich einer Reparatur entstanden sind.