Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 7.925,18 €
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Kfz-Werkstatt, auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch, die ihr infolge verweigerter Herausgabe eines Leasingfahrzeugs anlässlich einer Reparatur entstanden sind.
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