Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 - 12 Ausl
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2021 - OLG Ausl 209/18 - wird damit gegenstandslos.
3.Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
4.Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
5.
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